1. RECHTSHILFE ERSTE LINIE - Kostenlose Erstberatung
Die juristische Sprechstunde ist eine offene Sprechstunde und erfolgt nicht auf Termin.
Die Rechtsanwälte sind der Schweigepflicht unterworfen, bieten Ihnen eine erste Einschätzung des juristischen Problems und geben Ihnen Hinweise auf weitere Beratungsangebote oder spezialisierte Dienste.
Die Rechtsanwälte übernehmen im Wechsel diesen Dienst und stehen ohne vorherige Terminabsprache wie folgt zur Verfügung:
EUPEN: Jeden Freitag von 12:30 bis 13:30 Uhr (ab dem 9. Februar 2024) im Justizhaus, Aachener Straße 62A in Eupen.
ST.VITH: Jeden ersten Montag des Monats zwischen 14 und 15 Uhr (ab dem 5. Februar 2024) im Haus der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Hauptstraße 54 in St Vith (mit Ausnahme des Monats April aufgrund des Ostermontags, 1. April).
2. RECHTSHILFE ZWEITE LINIE - Kostenloser Rechtsbeistand
1. VORAUSSETZUNG
Sie haben ein ernsthaftes Anliegen, das einen Rechtsbeistand fordert, sodass jeder Antrag, der offensichtlich unbegründet ist, abgewiesen wird.
2. DREI KATEGORIEN
Es bestehen drei Kategorien. Es ist demnach zu prüfen, welcher Kategorie Sie angehören:
2.1. JEDER MINDERJÄHRIGE HAT BEDINGUNGSLOS ANRECHT AUF EINEN PRO DEO ANWALT
Dies betrifft sowohl das Strafverfahren (auch wenn der Minderjährige bereits großjährig ist, insofern er die Straftaten während seiner Minderjährigkeit begangen hat) als auch das Jugendschutzverfahren.
Der Minderjährige muss somit nur seinen Ausweis vorlegen.
2.2. SIE VERFÜGEN ÜBER EIN GERINGES HAUSHALTSEINKOMMEN
Wenn Sie über ein geringes Haushaltseinkommen verfügen, sind alle Einkommensbelege der mit Ihnen im Haushalt lebenden Personen (die großjährig sind) zu hinterlegen, d.h.:
- Eine Haushaltszusammensetzung, die Sie beim Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde erhalten und deren Datum nicht mehr als zwei Monate vor demjenigen des Antrags auf rechtlichen Beistand liegen darf
- Sie als Antragsteller sollten erst Ihre Einkommensmittel prüfen, wobei Ihre Haushaltssituation zu unterscheiden ist zwischen:
- Alleinstehender
Ihr monatliches Einkommen darf zwischen 1.526,00 € bis 1.817,00 € liegen, sodass Sie dann in den Genuss eines gänzlichen (bis 1.526,00 €) oder teilweise (1.817,00 €) kostenlosen Rechtsbeistandes gelangen - Zusammenlebend oder mit Personen zu Lasten, die ohne Einkünfte sind (siehe Kinder oder Partner ohne Einkommen)
Ihr Haushaltseinkommen darf zwischen 1.817,00 € und 2.107,00 € liegen, sodass Sie dann in den Genuss eines gänzlichen (bis 1.817,00 €) oder teilweise (bis 2.107,00 €) kostenlosen Rechtsbeistandes gelangen
- Alleinstehender
Eine einmalige Eigenbeteiligung bis höchstens 125,00 € wird dann geschuldet, wenn Sie in den Genuss eines teilweise kostenlosen Rechtsbeistandes gelangen.
Pro Person zu Lasten wird ein Betrag von 348,26 € abgezogen.
Folgende Beweisunterlagen sind als Einkommensbelege zu hinterlegen:
- Sie sind in einem Arbeitsverhältnis
- Aktuelle Lohn-/Gehaltsbescheinigungen der drei letzten Monate
- Beleg betreffend Auszahlung Mahlzeitschecks
- Unterlage betreffend Urlaubsgeldes (Schreiben der Urlaubskasse) und 13ter Monat (wenn ausgezahlt wird)
- Sie sind selbstständig
- Letzte Mehrwertsteuererklärung
- Bescheinigung des Buchhalters, der eine vorläufige Bilanzerklärung des dem Antrag vorausgegangen Jahres oder des aktuellen Jahres erstellen muss
- Sie verfügen über ein Ersatzeinkommen
- Als Arbeitsloser
Aktuelle Bescheinigung der Zahlstelle (CAPAC, FGTB, CSC, usw.) hinterlegen, die sowohl den Tagessatz und den ausbezahlten monatlichen Betrag festhält, der dem Antragsteller ausbezahlt wird, und dies der drei letzten Monate - Als zurzeit arbeitsunfähig oder Invalide
Aktuelle Bescheinigung der Krankenkasse hinterlegen, die sowohl den Tagessatz und den ausbezahlten monatlichen Betrag festhält, der dem Antragsteller ausbezahlt wird, und dies der drei letzten Monate
- Als Arbeitsloser
- Sie sind in Rente
Aktuelle Bescheinigung der Rentenkassen (Pensionskasse), wobei jegliche ausgezahlte Rente zu belegen ist (siehe auch Arbeitsunfallrente – Rente einer ausländischen Kasse)
ACHTUNG: Ist zu hinterlegen der letzte Steuerbescheid, der dem Antrag vorausgeht für alle Kategorien (z. Bsp.: Antrag wird eingereicht im 02/2017, sodass der Steuerbescheid des Jahres 2017 – Einkünfte 2016 zu hinterlegen ist)!
Sollten Sie einen Unterhaltsbeitrag (für sich oder Ihr Kind/Ihre Kinder) erhalten oder unterhaltspflichtig sein, so ist das Urteil zu hinterlegen, welches den Unterhaltsbeitrag festlegt sowie die Kopie eines Kontoauszuges, der die Zahlung/den Erhalt des Unterhaltsbeitrages belegt. Sollte kein Unterhalt bezahlt werden (und das Verfahren keine Unterhaltsforderung betreffen), so müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung hinterlegen, wonach kein Unterhalt erhalten wird.
2.3. SIE GEHÖREN EINER ANDEREN KATEGORIE AN
Sie einer der folgenden Kategorien angehören, sind entsprechende Unterlagen zu hinterlegen:
- Sie kommen in den Genuss der Eingliederungshilfe- oder Sozialhilfeempfänger
Entscheidung des zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrums, sowie eine nicht älter als zwei Monate alte Bescheinigung mit der Angabe der ausgezahlten Eingliederungshilfe - Empfänger von Summen, die als garantiertes Einkommen für betagte Personen gezahlt werden
Die dem Antrag vorausgehende letzte jährliche Bescheinigung des Rentenamtes vorlegen, Beleg des erhaltenen Betrages - Empfänger von Behindertenbeihilfe – FÖD – GENERALDIREKTION BEHINDERTE PERSONEN
Aktuelle Beschluss des FÖD SOZIALE SICHERHEIT (der Unterschied zwischen Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und Eingliederungsbeihilfe ist zu machen, denn der Betrag der Eingliederungsbeihilfe ist nicht zu berechnen) und Kopie der Kontoauszüge der letzten zwei Monate, der die monatliche Zahlung beweist - Garantierte Familienleistungen (nicht die Familienzulagen)
Auf Vorlage von mindestens der Bescheinigung des LANDESAMTES DER KINDERZULAGEN - Sozialmieter, die laut Berechnung des Öffentlichen Wohnungsbaus nur die Mindestmiete zahlen
Auf Vorlage von mindestens der letzten Mietberechnung, der dem Antrag vorausgeht - Inhaftierte Person
Aktuelle Inhaftierungsbescheinigung oder Dokument, das diesen Status bescheinigt - Ausländische Staatsangehörige für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
Auf Vorlage der Anlage 26, Anlage 26bis, Anlage 13, bzw., aller weiterer Anlagen, woraus hervorgeht, dass ein Ausweisungsbefehl ausgesprochen wurde und gegen den Einspruch erhoben wird - Asylbewerber oder Flüchtlinge
Asylantrag hinterlegen und Bescheinigung des FEDASIL, die den vorläufigen Aufenthalt bestimmt - Überschuldete Personen
Haushaltszusammensetzung, Einkommensbelege (siehe Punkt 2.2.), provisorische Aufstellung der Schulden, Eidesstattliche Erklärung, wonach weiterführender juristischer Beistand zwecks Einleitung eines Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung beantragt wird - Schuldner im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung
Siehe Unterlagen, siehe Punkt 2.2. - Antragsteller ohne Einkünfte
Bescheinigung des ÖSZH, dass keine Sozialhilfe ausbezahlt wird, sowie eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, eventuell Bescheinigung, dass eine Unterstützung einer karitativen Einrichtung gewährt wird
ACHTUNG: Zusätzlich zu diesen Beweisunterlagen gilt es ein Antragsformular gewissenhaft auszufüllen, wonach der Antragsteller dieses mit dem Zusatz „genehmigt und gelesen“ – datiert – unterschreibt!
Dieses Antragsformular ist präzise auszufüllen (auch Gegenstand des Antrages). Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Angaben teilweise falsch waren/sind, wird dem Antragsteller den Genuss des weiterführenden juristischen Rechtsbeistand -gegebenenfalls- rückwirkend aberkannt.
4. KONTAKTDATEN
Thomas LENNERTZ
Adresse: 4700 Eupen, Auf'm Rain 29
Tel.: 087/22.00.25
Fax: 087/22.02.28
E-Mail: t.lennertz@avocat.be
5. SPRECHSTUNDEN
- Justizpalast in 4700 Eupen, Rathausplatz 4: Jeden Mittwoch von 13:30 bis 14:30
ACHTUNG im Monat Juli finden keine Sprechstunden statt.